Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Ablauf eines Beratungsprozesses

 

Themenfelder und Zielsetzungen

Zum Beginn eines Beratungsprozesses werden die relevanten Themenfelder und potenzielle Zielsetzungen für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert. In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die Klient*innen und ggf. Vertreter*innen der Organisation, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen.

Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet die Beraterin in Abstimmung mit den Klient*innen, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen  Vereinbarung bearbeitet werden kann oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.

Alternativ: Es werden keine Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte für den Beratungsprozess seitens der Organisation/des Auftraggebers eingebracht. Es wird vereinbart werden, dass keinerlei Rückkopplung von Erkenntnissen aus dem Beratungsprozess an die Institution nach den o. g. Regeln durchgeführt werden soll. Der Beratungsprozess bietet in diesem Falle einen vollständig geschlossenen Raum für die Themen der Klient*innen („closed-room-Konzept“).

 

Auswertungen

In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Beratungsprozesses statt, die die Beraterin gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.

 

§ 2 Haltung und Qualität

 

Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband

Als Mitglied im Fach- und Berufsverband der „Systemischen Gesellschaft“ (SG) ist die Auftragnehmerin Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der ethischen Leitlinien und der Mitgliederordnung der SG (siehe hierzu www.systemische-gesellschaft.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.

 

Qualitätssicherung und -entwicklung

Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt die Beraterin regelmäßig geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung der SG sowie kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Reflexion und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.

 

Stelle für verzwickte Fälle

Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht dem*der Auftraggeber*in die unabhängige Stelle für verzwickte Fälle der SG zur Verfügung. Beschwerden können direkt an diese Stelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www.systemische-gesellschaft.de).

 

§ 3 Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten

 

Absagen von einzelnen Sitzungen

Wird eine Beratungssitzung oder ein Auswertungsgespräch von Seiten der Klient*innen oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:

  • bis zu einer Woche vor Sitzungstermin: keine Berechnung von Ausfallhonorar
  • bis zu 24 Stunden vor Sitzungstermin: 50 % des Honorars als Ausfallhonorar
  • ab 24 Stunden vor Sitzungstermin: 100 % des Honorars als Ausfallhonorar

Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Klient*innen oder seitens ihrer Organisation verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig.

Sollte die Beraterin eine Sitzung absagen müssen, wird sie die Klient*innen oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.

 

Umsatzsteuer

Honorare der Auftragnehmerin sowie Nebenkosten sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Macht der*die Auftraggeber*in einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG geltend, so weist er der Auftragnehmerin bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach.

Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung vom*von der Auftraggeber*in nicht vorgelegt werden oder stellt sich die Bescheinigung des*der Auftraggebers*in im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Umsatzsteuer von der Auftragnehmerin – auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.

Für die Richtigkeit einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG ist nur die Auftragnehmerin verantwortlich.

 

§ 4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit

 

Grundsätzlich verpflichtet sich die Beraterin zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie im Laufe ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Als Beraterin gehört sie nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.

Die Beraterin behält sich zur Qualitätssicherung nach § 2–3 vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen. Es wird gewährleistet, dass in der Beratung kein Rückschluss auf den Beratungsprozess gezogen werden kann.

Grundsätzlich wird sich die Beraterin organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Klient*innen zu wahren ist.

Die Klient*innen werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder zum Prozess einer Beratung organisationsintern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit der Beraterin und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.

Erhält die Beraterin im Laufe des Beratungsprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z. B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o. ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird die Beraterin mit den Klient*innen besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter*innen zeitnah informiert werden.

 

§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung

 

Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner*innen im Sinne der DSGVO ein, dass Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von der Beraterin erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können.

Die Beraterin legt (elektronische) Akten an. Sie stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zehn Jahre.

Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch die Beraterin dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der*die Auftraggeber*in ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, EU DSGVO).

Die Beraterin wird die Klient*innen zum Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde.

Eine zusätzliche schriftliche Einwilligung durch die Klient*innen ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN86).

Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für den*die Auftraggeber*in eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern die Auftragnehmerin Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die sie für die Beratung benötigt, ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Beratungsvertrags.

 

§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung

 

Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Beratungsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie nicht scheinselbständig ist.

Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie ihre aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt.

Die Auftragnehmerin haftet nur

  • im Falle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben und Gesundheit.
  • im Falle von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
  • im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.

Mannheim, 31.03.2025