Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses

 

Themenfelder und Zielsetzungen

Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und potenzielle Zielsetzungen für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert. In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die Supervisand*innen bzw. Coachees und ggf. Vertreter*innen der Organisation, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen.

Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet der*die Supervisor*in bzw. Coach in Abstimmung mit den Supervisand*innen bzw. Coachees, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen  Vereinbarung bearbeitet werden kann oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.

Alternativ: Es werden keine Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte für den Beratungsprozess seitens der Organisation/des Auftraggebers eingebracht. Es wird vereinbart werden, dass keinerlei Rückkopplung von Erkenntnissen aus dem Beratungsprozess an die Institution nach den o. g. Regeln durchgeführt werden soll. Die Supervision/der Coachingprozess bietet in diesem Falle einen vollständig geschlossenen Raum für die Themen der Supervisand*innen/Coachees („closed-room-Konzept“).

 

Auswertungen

In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt, die der*die Supervisor*in bzw. Coach gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.

 

§ 2 Haltung und Qualität

 

Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband

Als Mitglied im Fach- und Berufsverband der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V.“ (DGSv) ist der*die Auftragnehmer*in Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der ethischen Leitlinien und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www.dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.

 

Qualitätssicherung und -entwicklung

Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt der*die Supervisor*in bzw. Coach regelmäßig geeignete Maßnahmen aus dem Qualitätsmanagement der DGSv sowie kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Reflexion und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.

 

Ombudsstelle

Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht dem*der Auftraggeber*in die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www.dgsv.de).

 

§ 3 Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten

 

Absagen von einzelnen Sitzungen

Wird eine Supervisions- bzw. Coachingssitzung oder ein Auswertungsgespräch von Seiten der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:

  • bis zu einer Woche vor Sitzungstermin: keine Berechnung von Ausfallhonorar
  • bis zu 24 Stunden vor Sitzungstermin: 50 % des Honorars als Ausfallhonorar
  • ab 24 Stunden vor Sitzungstermin: 100 % des Honorars als Ausfallhonorar

Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig.

Sollte der*die Supervisor*in bzw. Coach eine Sitzung absagen müssen, wird er die Supervisand*innen bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.

 

Umsatzsteuer

Honorare der*des Auftragnehmer*in sowie Nebenkosten sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Macht der*die Auftraggeber*in einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG geltend, so weist er dem*der Auftragnehmer*in bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach.

Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung vom*von der Auftraggeber*in nicht vorgelegt werden oder stellt sich die Bescheinigung des*der Auftraggebers*in im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Umsatzsteuer von der*dem Auftragnehmer*in – auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.

Für die Richtigkeit einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG ist nur der*die Auftragnehmer*in verantwortlich.

 

§ 4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit

 

Grundsätzlich verpflichtet sich die*der Supervisor*in bzw. Coach zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie oder er im Laufe seiner Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisor*innen und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.

Der*die Supervisor*in bzw. Coach behält sich zur Qualitätssicherung nach §2–3 vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen. Es wird gewährleistet, dass in der Beratung kein Rückschluss auf den Supervisionsprozess gezogen werden kann.

Grundsätzlich wird sich die*der Supervisor*in oder Coach organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisand*innen bzw. Coachees zu wahren ist.

Die Supervisand*innen bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder zum Prozess einer Supervision oder eines Coaching organisationsintern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit dem*der Supervisor*in /Coach und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.

Erhält die*der Supervisor*in/Coach im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z. B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o. ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird die*der Supervisor*in bzw. Coach mit den Supervisand*innen bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter*innen zeitnah informiert werden.

 

§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung

 

Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner*innen im Sinne der DSGVO ein, dass Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von dem*der Supervisor*in bzw. Coach erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können.

Der*die Supervisor*in bzw. Coach legt (elektronische) Akten an. Er*sie stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zehn Jahre.

Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch den*die Supervisor*in bzw. Coach dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der*die Auftraggeber*in ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, EU DSGVO).

Der*die Supervisor*in wird die Supervisand*innen bzw. Coachees zum Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde.

Eine zusätzliche schriftliche Einwilligung durch die Supervisand*innen bzw. Coachees ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN86).

Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für den*die Auftraggeber*in eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern die*der Auftragnehmer*in Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die sie*er für die Beratung benötigt, ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Beratungsvertrags.

 

§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung

 

Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Supervisionsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird. Der*die Auftragnehmer*in sichert zu, dass er*sie nicht scheinselbständig ist.

Der*die Auftragnehmer*in sichert zu, dass er*sie ihre*seine aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt.

Der*die Auftragnehmer*in haftet nur

  • im Falle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben und Gesundheit.
  • im Falle von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
  • im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.

Mannheim, 21.03.2023